Deutsche Rentenversicherung

Bedeutung des quantitativen Leistungsvermögens

Ein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung ist abhängig davon, für welchen zeitlichen Umfang das Leistungsvermögen für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden kann.

Das Gesetz unterscheidet

  • volle Erwerbsminderung: Leistungsfähigkeit unter drei Stunden = Rentenzahlung in voller Höhe
  • teilweise Erwerbsminderung: Leistungsfähigkeit drei bis unter sechs Stunden = Rentenzahlung in Höhe der Hälfte einer vollen Rente, weil das Restleistungsvermögen für eine Teilzeittätigkeit eingesetzt werden kann.

Aber:
Ist der Teilzeitarbeitsmarkt bei konkreter Betrachtung mangels Angebots verschlossen, wird auch in Fällen der Leistungsfähigkeit drei bis unter sechs Stunden eine Rente in voller Höhe gezahlt.


Nach der Gesetzeslage liegt keine Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr vor, auch wenn Vollzeitbeschäftigte meist mehr als sechs Stunden täglich arbeiten.