Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Widerspruch

Ihre Patientin/ Ihr Patient kann dem Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung widersprechen. Die Begründung des Widerspruchs kann sich auf den gesamten Bescheid (z.B. Ablehnungsbescheid) oder auf Teile des Bescheides (z.B. Klinikauswahl) beziehen.


Wichtig ist, dass der Widerspruch in schriftlicher Form und von Ihrer Patientin/Ihrem Patienten persönlich eingelegt wird. Hilfreich beim Widerspruch ist eine ausführliche Erläuterung und ggf. weitere bzw. neue medizinische Unterlagen über eventuell bisher unberücksichtigte Komorbiditäten.

Die Rentenversicherung bestätigt anschließend den Eingang des Widerspruchs und prüft den Vorgang erneut.

Sollte es nach erneuter Überprüfung bei der bisherigen Entscheidung bleiben, wird der Widerspruch an einen Widerspruchsausschuss des zuständigen Rentenversicherungsträgers weitergegeben.

Hier erfolgt eine unabhängige und letzte Prüfung des Vorgangs.

Sollte es weiterhin bei der bisherigen Entscheidung verbleiben, besteht – nach Erhalt des Widerspruchsbescheides – die Möglichkeit der Klage beim Sozialgericht.