Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Reha-Fähigkeit

Der Begriff der Reha-Fähigkeit bezieht sich auf die körperliche und psychische Verfassung der Patienten als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Rehabilitation. Zur Beurteilung der Reha-Fähigkeit sind im Wesentlichen folgende Fragen zu beantworten:

  • Besteht Reisefähigkeit?
  • Ist die Patientin oder der Patient physisch und psychisch belastbar genug, um das strukturierte vier- bis sechsstündige Behandlungsprogramm der Rehabilitation mit einem großen Anteil an Gruppenbehandlungen zu verkraften?


Fallbeispiel Psychosomatik



Bei schwerer Anorexie, Suizidalität und akuten psychotischen Symptomen ist eine Rehabilitation ausgeschlossen.

Die Reha-Fähigkeit kann auch durch begleitende Akuterkrankungen (z. B. aktuelle Infektiosität), Behandlungsnebenwirkungen oder nicht verheilte Wunden eingeschränkt sein.

  • Ist der Zeitpunkt der Rehabilitation passend?

Bei einer vorrangig in Frage kommenden Operation oder sonstigen therapeutischen Interventionen (zum Beispiel eine erforderliche dringliche Zahnbehandlung) sollte der Antrag ggf. später eingereicht werden.