Diese Rente kommt nur noch in Betracht, wenn der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist und eine qualifizierte Berufstätigkeit ausübt.
Berufsunfähig sind unter diesen Voraussetzungen Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
- ihre bisherige ausgeübte qualifizierte Berufstätigkeit nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten können und
- unter Berücksichtigung des sozialmedizinisch festgestellten Leistungsvermögens nicht auf eine ihnen (sozial und medizinisch) zumutbare Tätigkeit verwiesen werden können.
Zumutbar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Tätigkeit auch dann, wenn die Anforderungen an die Qualifikation unter denen der bisherigen Tätigkeit liegen.