Als Beschäftigte/r hat Ihre Patientin/Ihr Patient für die Zeit der Rehabilitation regelmäßig einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt.
Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so kann sie/er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten. Dazu muss Ihre Patientin/Ihr Patient unmittelbar vor dem Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Übergangsgeld ist eine Antragsleistung !!
Übergangsgeld wird sowohl bei stationären als auch bei ganztägig ambulanten Reha-Leistungen gezahlt und beträgt in der Regel ca. 75 Prozent des zuletzt erzielten Nettoverdienstes, sofern ein Kind im Haushalt Ihrer Patientin/Ihres Patienten lebt oder ein Familienmitglied pflegebedürftig ist. Andernfalls beträgt das Übergangsgeld ca. 68 Prozent des zuletzt erzielten Nettoverdienstes.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird das Übergangsgeld in der Regel in Höhe der bisherigen Leistungen von der Agentur für Arbeit gezahlt.
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe wird üblicherweise vom entsprechenden Leistungsträger unverändert fortgezahlt.
Übergangsgeld wird nur auf Antrag gewährt!
Den entsprechenden Antragsvordruck erhalten Sie über folgenden Link:
Formularpaket zum Übergangsgeld
Die Antragsvordrucke müssen vollständig ausgefüllt und von der Patientin/dem Patienten eigenhändig unterschrieben werden!