Deutsche Rentenversicherung

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Wunsch- und Wahlrecht

Gerne kann Ihr Patient Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Reha-Einrichtung nennen.

Bei der Auswahl der Reha-Leistungen und der geeigneten Einrichtung werden diese so weit wie möglich berücksichtigt. Das Reha-Ziel sollte dort mit gleicher Wirkung und zumindest ebenso wirtschaftlich erreicht werden können.

Es können nur Einrichtungen belegt werden, mit denen ein Belegungsvertrag nach § 38 SGB IX zwischen der Einrichtung und einem Rentenversicherungsträger besteht. Dieses wird durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geklärt.