Deutsche Rentenversicherung

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Onkologische Rehabilitation

Eine Besonderheit stellt die medizinische Rehabilitation von Menschen mit einer onkologischen Erkrankung dar. Nicht nur Personen, die im Erwerbsleben stehen, können eine Rehabilitation in Anspruch nehmen, sondern auch deren erkrankte Angehörige (Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner) sowie Bezieher einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Bei anderen Indikationen werden Rehabilitationen für Altersrentner von der Rentenversicherung nicht übernommen.

Übergeordnetes Ziel der onkologischen Rehabilitation ist es, die körperlichen und seelischen Folgen der Tumorerkrankung einschließlich der Therapienebenwirkungen zu mildern bzw. zu helfen, diese zu beseitigen. Je nach Art der Erkrankung oder Form der Therapie vor der Rehabilitation können die Folgestörungen sehr unterschiedlich sein. Um dem gerecht zu werden, sind die Ziele einer onkologischen Rehabilitation auf die persönlichen Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmt.

Onkologische Rehabilitationen können auch als Anschlussrehabilitation (AHB), also unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung, erfolgen. Die Erstbehandlung muss jedoch vorher abgeschlossen sein.

Voraussetzungen von onkologischen Rehabilitationen:

  • Die Diagnose eines bösartigen Tumors muss vorliegen.
  • Die Primärbehandlung (operative Behandlung und/oder Chemotherapie und/oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein. Ausnahme davon sind antineoplastische medikamentöse Behandlungen. Diese können in Ausnahmefällen auch während der Rehabilitation weitergeführt werden. Hierbei muss die Reha-Fähigkeit berücksichtigt werden.
  • Die Leistung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Primärbehandlung beantragt werden.
  • Die körperlichen, psychischen, sozialen oder beruflichen Einschränkungen, die durch die Erkrankung entstanden sind, müssen durch die Rehabilitation positiv zu beeinflussen sein.
  • Die Patientinnen bzw. Patienten müssen für die onkologische Rehabilitation ausreichend belastbar sein.

Indikationen für eine onkologische Rehabilitation sind insbesondere folgende Beeinträchtigungen nach Tumortherapie:

  • im Alltag, Berufs- und Gesellschaftsleben durch Einschränkungen von körperlichen, kognitiven und emotionalen Funktionen
  • in der Kommunikation: z.B. Operation bei HNO-Tumoren, Laryngektomie
  • in der Mobilität: Schwäche, Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit, Fatiguesyndrom
  • in den sozialen Beziehungen (Familie und Partner/in, Kind(er) etc.)

Weitere Kriterien für das Vorliegen von Reha-Bedarf sind:

  • begleitende psychosoziale und depressive Störungen, Anpassungsstörungen und Ängste
  • Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die Krankheitsbewältigung
  • Schulungsbedarf (z.B. Schulung bei prothetischer Versorgung, künstlichem Darmausgang) sowie Informationsbedürfnis über Krankheit, Behandlung, Umgang mit Schmerzen, Selbsthilfe und das Leben mit der Diagnose "Krebs“

Bedarf an kombinierten Therapien (z.B. Ausdauertraining, Behandlung eines Lymphödems, Ernährungsberatung, sozialrechtliche Beratung, psychologische Unterstützung...)

Ausschlusskriterien einer onkologischen Rehabilitation:

Präkanzerosen, Carcinoma in situ (außer bei Brustkrebspatientinnen)

Wiederholungsrehabilitation

Anders als häufig angenommen, gibt es bei der onkologischen Rehabilitation keine “automatische” Wiederholung der Rehabilitation. Innerhalb der Ein- bzw. Zwei-Jahres-Frist nach beendeter Primärbehandlung können onkologische Rehabilitationen noch einmal gewährt werden, wenn hierfür die oben beschriebenen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Ist eine weitere operative oder Strahlentherapie erforderlich, weil sich Metastasen gebildet haben, können bei medizinischer Notwendigkeit weitere Rehabilitationen von der Rentenversicherung übernommen werden. Es beginnt eine neue „Zwei-Jahres-Frist“.

Eine weitere medizinische (also nicht-onkologische) Rehabilitation ist für Versicherte innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums möglich, wenn neue Gründe (z.B. eine andere Haupterkrankung) vorliegen, die einen Reha-Bedarf begründen.