Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollen die Existenz von Personen sichern, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Maßgebend sind allein gesundheitlich bedingte Einschränkungen. Faktoren wie geringe Qualifizierung, Alter oder ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache können nicht berücksichtigt werden.
Wichtige Begriffe: Erwerbsfähigkeit und allgemeiner Arbeitsmarkt
Erwerbsfähig ist, wer sich unter Ausnutzung aller Arbeitsgelegenheiten entsprechend seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten einen Erwerb verschaffen und dabei sechs Stunden täglich arbeiten kann. Erwerbsminderung liegt nur vor, wenn dieses Leistungsvermögen auf „nicht absehbare Zeit“ (= für mindestens sechs Monate) eingeschränkt ist.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle nur denkbaren Tätigkeiten, für die auf dem Arbeitsmarkt Angebot und Nachfrage bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob es offene Stellen gibt.
Rechtliche Voraussetzungen
Daneben müssen entsprechend der Rechtsgrundlage (§ 43 SGB VI ) zwingend auch spezielle versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Fragen dazu können im konkreten Einzelfall z. B. in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung geklärt werden.