Deutsche Rentenversicherung

Haushaltshilfe notwendig?

Der Rentenversicherungsträger kann auch Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Dies ist möglich, wenn Ihre Patient/Ihr Patient wegen der Teilnahme an der Rehabilitation den Haushalt nicht weiterführen und auch eine andere im Haushalt lebende Person diese Arbeiten nicht übernehmen kann. Außerdem muss ein im Haushalt lebendes Kind zu Beginn der Haushaltshilfe unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.

Die Kostenübernahmen für die Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung sind vor dem Beginn der medizinischen Rehabilitation zu beantragen.

Die Antragsvordrucke sind vollständig auszufüllen und vom Patienten eigenhändig zu unterschreiben.

Formularpaket zur Haushaltshilfe

Der Rentenversicherungsträger geht grundsätzlich davon aus, dass die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch Verwandte erfolgen soll. Ist dies nicht möglich, so können auch andere Personen eingesetzt werden. Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad können allerdings nur anfallende Fahrkosten und eventuellen Verdienstausfall erstattet bekommen.

Statt eine Haushaltshilfe zu bezahlen, kann der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung oder in einer anderen Unterkunft übernehmen.

Näheres entnehmen Sie bitte folgendem Merkblatt:

Link zum Merkblatt G0580