Deutsche Rentenversicherung

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Zeit- oder Dauerrente

Grundsätzlich sind Erwerbsminderungsrenten nach gesetzlicher Vorgabe für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn zu befristen (Zeitrente).

Rechtzeitig vor Wegfall der Rente

  • wird der betroffene Versicherte nochmals informiert,
  • kann ein Weiterzahlungsantrag gestellt werden.

Zur Prüfung, ob eine Veränderung in der Leistungsfähigkeit eingetreten ist, wird dann in vielen Fällen ein aktueller Befundbericht beim behandelnden Arzt angefordert.

Ausnahmen können schwere Erkrankungen mit einem chronisch fortschreitenden Verlauf und ausgeschöpften Therapieoptionen darstellen. Nach entsprechendem sozialmedizinischen Votum kann in diesen Fällen eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt werden (Dauerrente).



Fallbeispiele