Eine Rehabilitation muss durch den Patienten oder die Patientin selbst bei der Rentenversicherung beantragt werden.
Die Ansprechstellen beraten und unterstützen die Patienten kostenlos bei allen Fragen rund um das Thema Rehabilitation und Teilhabe. Die Auskunft- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen ebenfalls gerne kostenlos und wohnortnah weiter. Hier gelangen Sie zur Beratungsstellensuche:
Auskunfts- und Beratungsstellensuche der Deutschen Rentenversicherung
Wurde Ihre Patientin oder Ihr Patient durch die gesetzliche Krankenkasse (§ 51 SGB V) oder durch die Agentur für Arbeit (§ 145 SGB III) zur Reha-Antragstellung aufgefordert, so ist das Dispositionsrecht eingeschränkt. Das bedeutet, dass nach entsprechender Aufforderung zwingend ein Antrag zu stellen ist. Andernfalls entfällt unter Umständen der Anspruch auf Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.
Im weiteren müssen Antragstellende alle Dinge, die die Ausgestaltung einer möglichen Rehabilitation betreffen, im Vorfeld mit der Krankenkasse absprechen (z.B. Verschiebung der Rehabilitation, Nichtantritt, usw.). Nähere Information diesbezüglich erhalten Sie in den Beratungsstellen oder bei der auffordernden Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit.